§ 71 § 71
In Kraft seit 01. Juni 1977
Up-to-date
FLG. 1973
Gliederung
II. Hauptstück Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken
2. Abschnitt Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei agrargemeinschaftlichen Grundstücken durch Teilung oder Regulierung
II. Einzelteilung (Spezialteilung)
A. Einzelteilung durch Auflösung der Agrargemeinschaft und Umwandlung der Anteilsrechte in Einzeleigentum (Einzelteilung im engeren Sinn)
§ 71 § 71
(entfällt auf Grund LGBl. Nr. 37/1977)
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