§ 68 Forderungen — FLG. 1973
(1) Ziffermäßig bestimmte Forderungen, welche auf einem der Teilung unterzogenen Grundstücke bücherlich versichert sind, bleiben, wenn ein Teil dieses Grundstückes bei der Teilung der Gemeinde (Ortschaft), Gemeindeabteilung, Nachbarschaft oder agrarischen Gemeinschaft zugewiesen wird, ausschließlich auf diesem Teile versichert, sobald derlei Forderungen innerhalb der ersten zwei Drittel des Ertragswertes dieses Teiles ihre vollständige Bedeckung finden.
(2) Ist letzteres nicht der Fall, so muß der unbedeckte Rest einer solchen Forderung von allen Parteien nach Verhältnis ihrer der Teilung zugrunde gelegenen Anteilsrechte dem Gläubiger sofort zurückgezahlt werden. Dieser kann die Annahme der Zahlung nicht verweigern. Wurde aber kein Teil des der Teilung unterzogenen Grundstückes der Gemeinde (Ortschaft), Gemeindeabteilung, Nachbarschaft oder agrarischen Gemeinschaft zugewiesen, so muß die ganze Forderung in gleicher Weise zurückgezahlt werden.
(3) Lautet eine auf dem der Teilung unterzogenen Grundstück bücherlich sichergestellte Forderung auf keinen ziffermäßig bestimmten Betrag, so hat die Behörde behufs Feststellung eines solchen Betrages ein Übereinkommen zu versuchen und, je nachdem ein solches zustande kommt oder nicht, entweder nach den vorstehenden Bestimmungen vorzugehen oder die Forderungen simultan auf alle aus dem geteilten Grundstück zugewiesenen Abfindungen zu verweisen.
§ 123 FLG. 1973 · FLG. 1973 · Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973
§ 123 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu
… 59, § 61 Abs. 1, § 62 Abs. 1, 4 und 5, § 66, § 67, § 68 Abs. 2, § 70 Abs. 3 und 5, § 72 Abs. 2 und 4, § 76, § 78…
§ 76 Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973
…die Ausscheidung solcher Unternehmen aus dem Gemeinschaftsbesitz und die Gründung der hiefür passenden Organisation anzustreben. 8. Die auf den agrargemeinschaftlichen Grundstücken lastenden Forderungen (§ 68) sind festzustellen. Hinsichtlich dieser Forderungen ist ein Übereinkommen der Parteien in der Richtung anzustreben, daß sie, soweit sie nicht durch Kapitalsrückzahlung bereinigt werden können, soweit…
Rückverweise