§ 66 Endgültiger Bescheid über die Einleitung desTeilungs- oder Regulierungsverfahrens,Fortdauer gemeinschaftlicher Benutzungsrechte — FLG. 1973
In diesem Zeitpunkte des Verfahrens ist auch nach Durchführung der nötigen Erhebungen
a) der in § 46 Abs. 3 bezeichnete endgültige Bescheid über die Einleitung des Einzelteilungsverfahrens zu erlassen, falls dieser Bescheid nicht bereits in der Zwischenzeit erging oder sich die Parteien auf die Durchführung eines Regulierungsverfahrens geeinigt haben.
Weiters ist
b) im Falle der Einzelteilung zu entscheiden, ob über Parteibegehren an allen oder einzelnen Abfindungsgrundstücken noch bestimmte gemeinsame Benützungsrechte fortzudauern haben oder einzelne Parteien unter Aufrechterhaltung der Gemeinschaft zwischen den übrigen Parteien Abfindungen erhalten sollen oder endlich die Gemeinschaft überhaupt zum Teil aufrecht zu erhalten ist. Die Fortdauer gemeinsamer Benutzungsrechte ist nur im Falle unbedingt wirtschaftlicher Notwendigkeit zuzulassen.
§ 123 FLG. 1973 · FLG. 1973 · Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973
§ 123 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu
… 55 Abs. 1, § 59, § 61 Abs. 1, § 62 Abs. 1, 4 und 5, § 66, § 67, § 68 Abs. 2, § 70 Abs. 3 und 5, § 72 Abs. 2 und 4…
§ 72 B. Einzelteilung durch Ausscheidung einzelner Mitglieder der Agrargemeinschaft unter Aufrechterhaltung der Gemeinschaft zwischen den übrigen Parteien (Sonderteilung)
…Teilung ausreichend konkretisiert bekannt zu geben. Diese Teilungsvariante ist dem beantragten Sonderteilungsverfahren zugrunde zu legen. Das Verfahren ist nach den Bestimmungen der §§ 66 bis 69 weiterzuführen. Ergibt das Verfahren, dass die Voraussetzungen für eine Ausscheidung vorliegen, ist diese mit Bescheid (Abs. 3) zu verfügen; andernfalls ist der…
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