§ 55 Übergabe der Teile, Vermarkung, Abschluß desVerfahrens, nachträgliche Wertausgleichungen,Außerkraftsetzung des Hauptteilungsplanes — FLG. 1973
(1) Nach Rechtskraft des Hauptteilungsplanes hat die Behörde dessen grundbücherliche Durchführung nach den Vorschriften des § 104 zu veranlassen, die Übernahme der Teile durch die Parteien zu verfügen und die Vermarkung gemäß § 98 vorzunehmen. Nach Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches ist das Hauptteilungsverfahren abzuschließen (§ 90 Abs. 2).
(2) Hinsichtlich der nachträglichen Wertverminderung und der Nichterfüllung von Verfügungen, die von der Agrarbehörde zum Zwecke des Überganges in die neuen Verhältnisse getroffen werden, gelten die Bestimmungen des § 23 Abs. 3 und 5 sinngemäß.
§ 73 FLG. 1973 · FLG. 1973 · Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973
§ 73 Abschluß des Einzel- und Sonderteilungsverfahrens
…Nach Rechtskraft des Einzelteilungsplanes oder des Bescheides über die Ausscheidung einzelner Mitglieder ist das Verfahren im Sinne des § 55 Abs. 1 zu Ende zu führen. § 55 Abs. 2 gilt auch für das Einzel- und Sonderteilungsverfahren.…
§ 85 Abschluß des Regulierungsverfahrens
…Nach Rechtskraft des Regulierungsplanes ist das Verfahren in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 55 Abs. 1 zu Ende zu führen.…
§ 123 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu
…5, § 49, § 50, § 51, § 52 Abs. 1, 2, 3 und 6, § 54, § 55 Abs. 1, § 59, § 61 Abs. 1, § 62 Abs. 1, 4 und 5, § 66, §…
§ 106 Zuständigkeit außerhalb eines Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regulierungsverfahrens
…Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt. (2) Die Agrarbehörde entscheidet auch über Anträge, die auf Grund des § 23 Abs. 3 und 5, § 55 Abs. 2 und § 73 nach Abschluß des Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs- oder Teilungsverfahrens gestellt werden.…
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