§ 54 Hauptteilungsplan — FLG. 1973
Der Hauptteilungsplan hat die Feststellung der Parteien, ihrer Anteilsrechte und ihrer Abfindungen aus dem bisher gemeinschaftlichen Gebiete sowie die sonstige anläßlich der Hauptteilung notwendige Regelung der Rechts- und wirtschaftlichen Verhältnisse zu enthalten. Im übrigen sind für den Hauptteilungsplan die bezüglichen Bestimmungen über den Einzelteilungsplan (§ 70) sinngemäß anzuwenden.
§ 123 FLG. 1973 · FLG. 1973 · Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973
§ 123 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu
… 1 und 5, § 49, § 50, § 51, § 52 Abs. 1, 2, 3 und 6, § 54, § 55 Abs. 1, § 59, § 61 Abs. 1, § 62 Abs. 1, 4 und 5, §…
§ 74 Teilung und Regulierung agrargemeinschaftlicher Grundstücke, die in Einzelbesitz oder Einzelnutzung stehen
…Regulierungsverfahren durchzuführen, insoferne solche Liegenschaften oder Vermögenschaften nicht der Gemeinde für ihr Anteilsrecht überwiesen werden können. (8) Die Hauptteilung ist durch Bescheid auszusprechen (§ 54). Über die Einzelteilung ist ein aus Haupturkunde und planlicher Darstellung bestehender Einzelteilungsplan (§ 70 Abs. 2) aufzustellen, dem der Ausweis des neuen Besitzstandes…
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