§ 4 Nachträgliche Einbeziehung oder Ausscheidung von Grundstücken
In Kraft seit 01. September 1988
Up-to-date
(1) Während des Verfahrens können mit Bescheid Grundstücke in das Zusammenlegungsgebiet einbezogen werden, soweit dies zur Erreichung der Ziele der Zusammenlegung, insbesondere zur Erzielung einer zweckmäßigen Flureinteilung, zur Errichtung gemeinsamer Anlagen oder zur Durchführung gemeinsamer Maßnahmen erforderlich ist. Eine Einbeziehung kann auch erfolgen, wenn dies im Zusammenhang mit der Neuvermessung des Zusammenlegungsgebietes oder von Teilen hievon zur Herstellung einer einheitlichen Vermessungsordnung zweckmäßig ist.
(2) Ebenso können aus dem Zusammenlegungsgebiet Grundstücke ausgeschieden werden, soweit es zur Erreichung der Verfahrensziele zweckmäßig ist.
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