§ 31 Abschluß des Verfahrens
In Kraft seit 01. Februar 1973
Up-to-date
Nach vollständigem Vollzug des rechtskräftigen Zusammenlegungsplanes einschließlich der Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches ist das Zusammenlegungsverfahren mit Verordnung abzuschließen.
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