(1) Die Agrarbehörde hat das Eigentum und die sonstigen Rechtsverhältnisse an den einbezogenen Grundstücken auf Grund der Eintragungen im Grundbuch und das Ausmaß und die Lage der einzelnen oder zusammenhängenden Grundstücke auf Grund der Eintragungen und Darstellungen im Grenz- oder im Grundsteuerkataster sowie unter Berücksichtigung der außerbücherlichen Rechtsverhältnisse zu erheben und in einer mündlichen Verhandlung mit den Parteien zu überprüfen. Bei dieser Verhandlung haben die bücherlichen Eigentümer einbezogener Grundstücke der Agrarbehörde auch die außerbücherlichen Rechtsverhältnisse in bezug auf diese Grundstücke bekanntzugeben.
(2) Die Agrarbehörde kann durch einen vierwöchigen, öffentlichen Anschlag oder durch eine andere geeignete Kundmachungsform in der von der Zusammenlegung betroffenen Gemeinde und deren Nachbargemeinden bekannt machen, dass innerhalb eines Zeitraums von sechs Wochen ab Beginn des Anschlags oder ab Beginn der anderen geeigneten Kundmachungsform Grunddienstbarkeiten und Reallasten, die im Grundbuch nicht eingetragen sind, aber die von der Zusammenlegung betroffene Grundstücke belasten, anzumelden sind. Wenn die Bekanntmachung im Internet erfolgt, ist sicherzustellen, dass Beginn und Ende der Veröffentlichung im Internet dauerhaft nachvollziehbar sind.
(2a) Auf die gemäß Abs 2 anzumeldenden Rechte, die nicht innerhalb der Frist von sechs Wochen angemeldet werden, ist im weiteren Verfahren nur dann Bedacht zu nehmen, wenn § 21 Abs 8 dem nicht entgegensteht. Auf diesen Umstand ist im öffentlichen Anschlag oder in der anderen geeigneten Kundmachungsform hinzuweisen.
(3) Über das Ergebnis der gemäß Abs. 1 und 2 vorgenommenen Besitzstandsaufnahme ist ein Bescheid (Besitzstandsausweis) zu erlassen. In diesem sind, nach Eigentümern geordnet, die der Zusammenlegung unterzogenen und sonstigen Grundstücke getrennt unter Anführung der Katastralgemeinden, der Grundbuchseinlagezahlen, der Grundstücksnummern und des Ausmaßes der einzelnen oder zusammenhängenden Grundstücke auszuweisen; außerdem sind die damit verbundenen und außer Streit stehenden sowie die behaupteten, vom Belasteten jedoch bestrittenen Grunddienstbarkeiten und Reallasten anzuführen, soweit über deren Bestand nicht im Besitzstandsausweis entschieden wird.
(4) Der Besitzstandsausweis kann gemeinsam mit dem Bewertungsplan (§ 15) oder dem Plan der gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen (§ 17) erlassen werden. Ein nicht gemeinsam mit dem Bewertungsplan erlassener Besitzstandsausweis hat eine planliche Darstellung der erfaßten Grundstücke zu enthalten.
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