§ 11 Entscheidung über Streitigkeiten
In Kraft seit 01. September 1988
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Über Streitigkeiten, die zwischen der Zusammenlegungsgemeinschaft und ihren Mitgliedern oder unter den Mitgliedern aus der Zugehörigkeit zur Zusammenlegungsgemeinschaft entstehen, hat die Agrarbehörde zu entscheiden.
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