§ 105 Grundstücke, die nicht im Grundbuch eingetragen sind
In Kraft seit 01. Februar 1973
Up-to-date
FLG. 1973
Gliederung
III. Hauptstück Behörden und allgemeine Verfahrensbestimmungen
§ 105 Grundstücke, die nicht im Grundbuch eingetragen sind
Die Bestimmungen dieses Gesetzes über grundbücherliche Amtshandlungen, Benachrichtigung des Grundbuchsgerichtes u. dgl. finden auf Grundstücke sinngemäß Anwendung, welche nicht in einem Grundbuch eingetragen sind.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden