§ 103 § 103
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
Die Vorschriften der §§ 99, 101 und 102 gelten auch für das ordentliche Gericht zweiter Instanz, allenfalls den Obersten Gerichtshof, wenn eine in der Vorinstanz vor Einlangen der Mitteilung über die Einleitung des Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regulierungsverfahrens abgeschlagene Eintragung im Rekurswege bewilligt werden soll.
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