§ 101 Verfügungen des Grundbuchsgerichtes — FLG. 1973
(1) Das Grundbuchsgericht hat die Einleitung des Verfahrens unter Bezugnahme auf die Mitteilung der Agrarbehörde (§ 90 Abs. 3) bei den betreffenden Grundbuchseinlagen anzumerken. Die Anmerkung hat die Wirkung, daß jedermann die Ergebnisse des Verfahrens gegen sich gelten lassen muß.
(2) In gleicher Weise ist vorzugehen, wenn dem Grundbuchsgerichte mitgeteilt wird, daß in das Verfahren nachträglich Liegenschaften einbezogen werden.
(3) Bei Eröffnung einer neuen Grundbuchseinlage hat das Grundbuchsgericht den Inhalt der neugebildeten Einlage der Agrarbehörde durch Übersendung eines amtlichen Grundbuchsauszuges mitzuteilen. Wenn bei diesem Anlasse eine Grundstücksteilung durchgeführt wird, ist der Agrarbehörde überdies der mit dem Abtrennungsgesuch vorgelegte Teilungsplan mitzuteilen.
§ 104 FLG. 1973 · FLG. 1973 · Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973
§ 104 Richtigstellung des Grundbuches und des Grundkatasters
…verbücherter Zusammenlegungsplan im Zuge des Beschwerdeverfahrens geändert, so hat die Agrarbehörde erforderlichenfalls die Richtigstellung des Grundbuches oder Grundkatasters zu veranlassen. (5) Die gemäß § 101 erfolgte Anmerkung der Einleitung des Verfahrens ist nach dessen Abschluß (§ 31) von Amts wegen zu löschen. Auch im Falle der vorzeitigen Grundbuchsberichtigung nach…
Rückverweise