Die Kostenübernahme durch den Ländlichen Straßenerhaltungsfonds erfolgt in der Weise, daß der Fonds dem Straßenerhalter
a) für die angemessene Schneeräumung einen Pauschalbetrag (Schneeräumungsbeitrag),
b) für die laufende ordentliche Erhaltung den Ersatz der tatsächlich entstandenen Kosten gegen Vorlage von bezahlten Rechnungen, höchstens jedoch bis zu dem nach § 9 Abs. 2 berechneten Höchstbetrag (allgemeiner Erhaltungsbeitrag) und
c) für außerordentliche Erhaltungsmaßnahmen den Ersatz der tatsächlich entstandenen Kosten (besonderer Erhaltungsbeitrag)
zu leisten hat. Zu den Maßnahmen der außerordentlichen Erhaltung zählen solche, die in der Regel höchstens alle zwei Jahre bei ordnungsgemäßer Betreuung einer Straße erforderlich werden, häufiger nötige Maßnahmen sind solche der laufenden ordentlichen Erhaltung. Zu letzteren zählt insbesondere die ständige ordnungsgemäße Wasserableitung von der Straße (Räumung der Gräben, Rinnen und Schächte u. dgl.) sowie die Beseitigung von Schlaglöchern, Frost- und Wasserschäden.
Rückverweise
FELS-Gesetz · Ländliches Straßennetz-Erhaltungsfonds-Gesetz
§ 18 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen undÜbergangsbestimmungen hiezu
…1) Die §§ 3 Abs 1 und 2, 6 Abs 1, 2, 4 bis 6, § 8 und § 9 Abs 1 bis 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 24/1991 treten mit 1. Jänner 1991 in…
§ 17 Inkrafttreten
…bis zum 30. Juni 1982 gestellt wurden, ist tunlichst bis 31. Dezember 1982 zu entscheiden; mit diesem Zeitpunkt treten die §§ 8 bis 12 dieses Gesetzes in Kraft.…
§ 9 Allgemeiner Erhaltungsbeitrag und Schneeräumungsbeitrag
…1) Für die Leistung des allgemeinen Erhaltungsbeitrages und des Schneeräumungsbeitrages (§ 8 lit. a und b) hat die Fondskommission a) jährlich je einen Punktewert für die Berechnung des allgemeinen Erhaltungs- und des Schneeräumungsbeitrages unter Bedachtnahme auf…