DPL 1972
Gliederung
IV. TEIL Disziplinarrecht
§ 95 § 95
Die Bestimmungen des 12. Abschnitts des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG), LGBl. 2100, finden auf Beamte nach diesem Gesetz sinngemäße Anwendung.
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