DPL 1972
Gliederung
(1) Jeder Bezieher eines gemäß § 82c erhöhten oder nach § 82d verminderten Witwen- und Witwerversorgungsgenusses ist jährlich einmal aufzufordern, sein Einkommen zu melden.
(2) Kommt der Anspruchsberechtigte dieser Aufforderung innerhalb von zwei Monaten nicht nach, so ist der den Prozentsatz gemäß § 82b Abs. 2 überschreitende Teil des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses ab dem dem Ablauf von weiteren zwei Monaten folgenden Monatsersten zurückzubehalten.
(3) Dieser Teil des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses ist unter Bedachtnahme auf § 52 Abs. 9 nachzuzahlen, wenn der Anspruchsberechtigte seine Meldepflicht erfüllt hat oder das Einkommen auf andere Weise ermittelt wurde.
Art. 16 DPL 1972 · DPL 1972 · Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972
Art. 16 Artikel XVI
…weiterhin anzuwenden. (2) Versorgungsgenüsse von Witwern und früheren Ehemännern sind jedoch mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1995 nach den §§ 82a bis 82e neu zu bemessen, sofern sie nicht erwerbsunfähig und bedürftig sind. (3) Waisenversorgungsgenüsse für Wahlkinder sind mit Wirkung vom 1. Jänner 1995 nach § …
Rückverweise