(1) Der Beamte ist ab dem Jahr 2010 auf sein Verlangen einmal jährlich über sein Pensionskonto zu informieren (Kontomitteilung). Die Kontomitteilung enthält die bis zum 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres relevanten und dem Land verfügbaren personenbezogenen Daten.
(2) Ergibt sich nachträglich, dass die in der Kontomitteilung enthaltenen personenbezogenen Daten unrichtig sind, so sind diese unverzüglich richtig zu stellen. Der Beamte ist darüber zu informieren.
DPL 1972 · Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972
§ 80d § 80d
…§ 80d Kontomitteilung (1) Der Beamte ist ab dem Jahr 2010 auf sein Verlangen einmal jährlich über sein Pensionskonto zu informieren (Kontomitteilung). Die Kontomitteilung enthält die bis…
§ 80c § 80c
…öffentlich- rechtliche Dienstverhältnis zur Verfügung. (3) Die Erhebung nach Abs. 1 hat so zeitgerecht zu erfolgen, dass die Richtigkeit und Vollständigkeit der Kontomitteilung nach § 80d gewährleistet ist.…
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