(1) Als Beamter darf nur aufgenommen werden, wer
1. volljährig ist,
2.a) bei Verwendungen gemäß § 10 Abs. 1 die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,
b) bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates besitzt,
3. persönlich und fachlich geeignet ist für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind; zur fachlichen Eignung gehört auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift, in dem für die Verwendung erforderlichen Ausmaß,
4. durch mindestens 2 Jahre zu einer Gebietskörperschaft in einem Dienstverhältnis stand.
Von den Erfordernissen der Volljährigkeit und des zweijährigen Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft kann bei Vorliegen eines dringenden Bedarfes abgegangen werden.
(2) Als Beamter darf insbesondere nicht aufgenommen werden:
a) wer nicht voll handlungsfähig ist;
b) wer auf Grund einer gesetzlichen Bestimmung kein öffentliches Amt bekleiden darf;
d) wer auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis entlassen worden ist.
(3) Wer das 40. Lebensjahr vollendet hat, kann nur mehr ausnahmsweise als Beamter aufgenommen werden, wenn wesentliche Interessen des Dienstes es erfordern, es sei denn, daß ein Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft, das vor Vollendung des 40. Lebensjahres begründet wurde, unmittelbar vorausgeht. Eine Zwischenzeit von weniger als sechs Monaten bleibt bei der Beurteilung der Unmittelbarkeit außer Betracht.
§ 17 DPL 1972 · DPL 1972 · Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972
§ 17 § 17
…1 , K 2 , K 3 II, III D, K 4 , K 5 , C, K 6 II, III, IV B, K 7 III, IV A, K 8 IV (4) Die Beförderung des Beamten ist unzulässig, solange er vom Dienst enthoben ist, gegen ihn ein Disziplinarverfahren oder ein strafgerichtliches Verfahren im Sinne des…
§ 174 § 174
…Abs. 3 Z 1 NÖ LVGG , so sind sie, wenn ihr Dienstverhältnis bei ihrer Ernennung zum Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates 1. uneingeschränkt der DPL 1972 unterlag, besoldungsrechtlich wie vergleichbare Landesbeamte zu stellen, 2. dem NÖ LBG unterlag, einer Verwendung zuzuordnen, die der gleichen Berufsfamilie und zumindest der gleichen Gehaltsklasse wie…
§ 22 § 22
…10 Abs. 1 : Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, b) bei sonstigen Verwendungen: aa) Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines vom § 8 Abs. 1 erfaßten Landes gegeben ist bb) Verlust der Staatsangehörigkeit eines vom § 8 Abs. 1 erfaßten Landes, wenn nicht die Staatsangehörigkeit…
Rückverweise