(1) Ist der Beamte infolge einer von ihm nicht vorsätzlich herbeigeführten Krankheit oder körperlichen Beschädigung dienstunfähig geworden und beträgt seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit noch nicht 15, jedoch mindestens fünf Jahre, dann ist er so zu behandeln, als ob er eine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit von 15 Jahren aufzuweisen hätte. Ist die Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen und gebührt dem Beamten aus diesem Grund eine Versehrtenrente aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten, so besteht dieser Anspruch ohne Rücksicht auf die Dauer der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit.
(2) Dem wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten, der die für den Anspruch auf Ruhegenuß im Ausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage erforderliche ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit nicht erreicht hat, ist bei der Bemessung des Ruhegenusses der Zeitraum zwischen der Ruhestandsversetzung und dem Tag, zu dem der Beamte frühestens gemäß § 21 Abs. 2 lit.d oder Art. XXIII Abs. 2 der Anlage B in den Ruhestand versetzt hätte werden können, höchstens jedoch zehn Jahre, zu seiner ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit zuzurechnen. Der Ruhegenuss darf durch die Zurechnung die Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht überschreiten.
DPL 1972 · Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972
§ 77 § 77
…§ 77 Begünstigte Bemessung des Ruhegenusses (1) Ist der Beamte infolge einer von ihm nicht vorsätzlich herbeigeführten Krankheit oder körperlichen Beschädigung dienstunfähig geworden und beträgt seine ruhegenußfähige…
§ 76c § 76c
…Juni 2025 90,5 % 1. Juli 2025 - 30. Juni 2026 90,25 % (3) Eine allfällige Kürzung nach § 76 Abs. 8 sowie eine allfällige Zurechnung nach § 77 Abs. 2 sind im Rahmen der Bemessung dieses Vergleichsruhebezuges bis zum Ablauf jenes Monates zu berechnen, zu dem der Beamte nach der am 30. Juni…
§ 80a § 80a
…bemessen. Die Pension nach dem NÖ LBG gebührt in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach Abs. 2 auf 100 % entspricht. (4) Nach § 77 Abs. 2 zugerechnete Zeiten sind bei der Anwendung der Abs. 2 und 3 nicht zu berücksichtigen. Bei angerechneten Zeiträumen ist jeweils die tatsächliche zeitliche Lagerung…
§ 85 § 85
…seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit mindestens fünf Jahre, dann sind die Hinterbliebenen so zu behandeln, als ob dem Beamten zu seiner ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ein Zeitraum nach § 77 Abs. 2 zugerechnet worden wäre. Das gleiche gilt, wenn ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Beamter im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand die…
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