(1) Sonderzulagen werden als Fehlgeldentschädigungen, Schmutz-, Erschwernis- oder Gefahrenzulagen und ähnliche Zulagen zuerkannt.
(2) Bei der Gewährung der Sonderzulagen ist auf die Grundsätze der §§ 70 und 71 Bedacht zu nehmen.
(3) Die Sonderzulagen werden von der Landesregierung nach gleichen Grundsätzen allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall gewährt.
§ 69 DPL 1972 · DPL 1972 · Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972
§ 69 § 69
…Dienststelle (Fahrtkostenzuschuß § 171 ); 3. Entschädigungen für einen sonstigen in Ausübung des Dienstes erwachsenden Mehraufwand (Aufwandsentschädigungen § 70 ); 4. Mehrdienstleistungsentschädigungen ( § 71 ); 5. Sonderzulagen ( § 72 ); 6. Entschädigungen für den aus dienstlichen Gründen nicht angetretenen persönlichen Feiertag ( § 46 Abs. 6 NÖ LBG ). (2) Der jeweilige Auszahlungsbetrag ist auf…
§ 52 § 52
…Mehrdienstleistung erbracht wurde, auszuzahlen. Eine Aufstellung über die Berechnung ist dem Beamten hiebei auszufolgen. b) Aufwandsentschädigungen nach § 70 und Sonderzulagen nach § 72 sind nach Anordnung der sie verursachenden Tätigkeit monatlich im nachhinein auszubezahlen. (6) Der Berechnung von Stundendienstbezügen sind je Stunde 0,577 % des Dienstbezuges zugrunde zu legen…
§ 58 LVBG · LVBG · Landes-Vertragsbedienstetengesetz
§ 58 § 58
…Die Ausgleichszulage ändert sich um den gleichen Hundertsatz, um den sich der Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V ( § 59 Abs. 3 DPL 1972 ) ändert. Dies gilt auch für die erstmalige Ermittlung der Ausgleichszulage. (6) Ab dem Zeitpunkt einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes gilt § 27 Abs. 1…
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