(1) Durch die Zeitvorrückung erreicht der Beamte den Gehalt der nächsthöheren Dienstklasse, ohne zum Beamten dieser Dienstklasse ernannt zu werden.
(2) Im Wege der Zeitvorrückung erreicht der Beamte:
der Verwendungsgruppen E, K
1
, K
2
, K
3
, D, K
4
und K
5
– die Dienstklassen II und III,
der Verwendungsgruppen C und K
6
– die Dienstklassen II bis IV, der Verwendungsgruppen B und K
7
– die Dienstklassen III bis V und
der Verwendungsgruppen A und K8 – die Dienstklassen IV bis VI.
(3) Die Zeitvorrückung tritt nach zwei Jahren, die der Beamte in der höchsten Gehaltsstufe seiner Dienstklasse verbracht hat, ein. Die Bestimmungen des § 62 sind sinngemäß anzuwenden. Ist der Gehalt der niedrigsten in der neuen Dienstklasse für die Verwendungsgruppe des Beamten vorgesehenen Gehaltsstufe niedriger als der bisherige Gehalt oder ist er diesem gleich, so gebührt dem Beamten der in der neuen Dienstklasse vorgesehene nächsthöhere Gehalt.
DPL 1972 · Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972
§ 60 § 60
…4180,5 4171,1 21 5591,8 5275,2 5117,1 4510,3 4087,1 4294,0 4284,5 22 5769,0 5451,8 5293,8 4670,4 4219,0 4407,9 4397,6 (3) Die Bestimmungen der §§ 63 und 64 finden auf die Beamten der Dienstzweige ohne Dienstklassen keine Anwendung.…
§ 63 § 63
…§ 63 Zeitvorrückung (1) Durch die Zeitvorrückung erreicht der Beamte den Gehalt der nächsthöheren Dienstklasse, ohne zum Beamten dieser Dienstklasse ernannt zu werden. (2) Im Wege der…
§ 54 § 54
…1977 10,68 % 5,90 % 1976 10,69 % 6,12 % 1975 10,71 % 6,35 % 1974 10,73 % 6,57 % 1973 10,74 % 6,79 % 1972 10,76 % 7,01 % 1971 10,77 % 7,23 % 1970 10,79 % 7,45 % 1969 10,81 % 7,67 % 1968 10,82 % 7,89 % 1967…
§ 59 § 59
…niedrigsten Gehaltsstufe (Eingangsstufe) an bis zu einer festgesetzten Höchststufe ansteigt. (2) Der Beamte erreicht einen höheren Gehalt durch: Vorrückung (§ 62), Zeitvorrückung (§ 63), Beförderung (§ 64), Überstellung (§ 65). (3) Der Gehalt des Beamten ergibt sich aus den nachstehenden Tabellen: in der in der in der…
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