(1) Durch die Zeitvorrückung erreicht der Beamte den Gehalt der nächsthöheren Dienstklasse, ohne zum Beamten dieser Dienstklasse ernannt zu werden.
(2) Im Wege der Zeitvorrückung erreicht der Beamte:
der Verwendungsgruppen E, K
1
, K
2
, K
3
, D, K
4
und K
5
– die Dienstklassen II und III,
der Verwendungsgruppen C und K
6
– die Dienstklassen II bis IV, der Verwendungsgruppen B und K
7
– die Dienstklassen III bis V und
der Verwendungsgruppen A und K8 – die Dienstklassen IV bis VI.
(3) Die Zeitvorrückung tritt nach zwei Jahren, die der Beamte in der höchsten Gehaltsstufe seiner Dienstklasse verbracht hat, ein. Die Bestimmungen des § 62 sind sinngemäß anzuwenden. Ist der Gehalt der niedrigsten in der neuen Dienstklasse für die Verwendungsgruppe des Beamten vorgesehenen Gehaltsstufe niedriger als der bisherige Gehalt oder ist er diesem gleich, so gebührt dem Beamten der in der neuen Dienstklasse vorgesehene nächsthöhere Gehalt.
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