(1) Dem Beamten (Hinterbliebenen) gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v. H. des im Monat der Auszahlung gebührenden Dienstbezuges (Ruhebezuges, Versorgungsbezuges sowie allfälliger Zulagen gemäß § 50 Abs. 10). Ein allfälliger Kinderzuschuß ist zu berücksichtigen. Steht ein Beamter (Hinterbliebener) während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuß des vollen Dienstbezuges (Ruhebezuges, Versorgungsbezuges), so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt bei Ausscheiden aus dem Dienststand (Ruhestand, Versorgungsgenußverhältnis) jedenfalls der Monat des Ausscheidens aus dem Dienststand (Ruhestand, Versorgungsgenußverhältnis).
(2) Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist am 1. März, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. September und die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Dezember auszuzahlen. Sind diese Tage keine Arbeitstage, so ist die Sonderzahlung am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen. Scheidet ein Beamter vor Ablauf eines Kalendervierteljahres aus dem Dienstverhältnis aus, so ist die Sonderzahlung binnen einem Monat nach Beendigung des Dienstverhältnisses auszuzahlen. Wird ein Beamter in den Ruhestand versetzt, so ist eine ihm allenfalls für die Zeit des Dienststandes noch gebührende Sonderzahlung (Abs. 1 dritter Satz) zusammen mit der nächsten ihm als Beamten des Ruhestandes gebührenden Sonderzahlung auszuzahlen.
§ 51 DPL 1972 · DPL 1972 · Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972
§ 51 § 51
…Bezüge Der Beamte erwirbt mit seiner Aufnahme (Ernennung) den Anspruch auf den Dienstbezug ( § 50 Abs. 6 ) sowie auf die Sonderzahlung ( § 61 ) und die Anwartschaft auf Abfertigung, auf Ruhegenuß für sich und auf Versorgungsgenuß für seine Hinterbliebenen (Angehörigen) und auf Nebenbezüge nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes…
§ 50 § 50
…auch die dem Ruhegenuß zuzuschlagenden Zulagen gemäß § 73. Als Ruhebezug wird der Ruhegenuß zuzüglich eines allfälligen Kinderzurechnungsbetrages bezeichnet. (8) Die Sonderzahlung ( § 61 ) ist die dem Beamten (Hinterbliebenen) für jedes Kalendervierteljahr gebührende außerordentliche Zahlung in der Höhe von 50 v.H. des Dienstbezuges (Ruhebezuges, Versorgungsbezuges sowie allfälliger Zulagen gemäß…
§ 84 § 84
…im Fall des Abs. 1a regelmäßig längstens in den letzten drei Jahren vor seinem Tod geleistet hat, nicht übersteigen. Ein Anspruch auf Sonderzahlungen gemäß § 61 besteht nur insoweit, als die Leistungen nach Z 1 oder Z 2 des vorhergehenden Satzes bei einer Jahresbetrachtung nicht überschritten werden. (4) Abs. 3 gilt…
§ 89 § 89
…gelten sinngemäß für den Fall, daß ein Beamter sich im Gewahrsam einer ausländischen Macht befindet. (11) Die Bestimmungen der §§ 52, 55, 58 und 61 sind sinngemäß anzuwenden.…
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