DPL 1972
Gliederung
III. TEIL Bezüge
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 57 § 57
Die Bestimmung des § 66 NÖ LBG, LGBl. 2100, findet auf Beamte dieses Gesetzes sinngemäß Anwendung.
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