(1) Die Beamten der Verwendungsgruppe A (höherer Dienst) werden den Dienstklassen III bis IX, die der Verwendungsgruppe K 8 (höherer Dienst) den Dienstklassen III bis VIII, die den Verwendungsgruppen B, K 7 (gehobener Dienst) den Dienstklassen II bis VII, die der Verwendungsgruppen C, K 6 (Fachdienst) den Dienstklassen I bis V, die der Verwendungsgruppen D, K 5 , K 4 (mittlerer Dienst) den Dienstklassen I bis IV und die der Verwendungsgruppen E, K 3 , K 2 , K 1 (Hilfsdienst) den Dienstklassen I bis III zugewiesen.
(2) Den zur Unterstützung der Bezirkshauptmänner bei der Leitung des inneren Dienstes eingesetzten Beamten der Verwendungsgruppe C,
leitenden Verwaltungsbeamten der NÖ Landes-Pensionisten- und Pflegeheime der Verwendungsgruppe C und
leitenden Beamten des Straßen-(Brücken-)meisterdienstes der Verwendungsgruppe K6 kann die Dienstklasse VI zugewiesen werden. Der Amtstitel sowie die Funktionsbezeichnung bleiben dabei unverändert.
(3) Die Beamten der übrigen Verwendungsgruppen werden keinen Dienstklassen zugewiesen.
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