§ 44c § 44c
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
DPL 1972
Gliederung
Dem Beamten ist auf Antrag eine Freistellung zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen unter sinngemäßer Anwendung von § 51a NÖ LBG zu gewähren.
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