DPL 1972
Gliederung
II. TEIL Dienstverhältnis
7. Abschnitt Rechte des Beamten
§ 44b § 44b
Dem Beamten ist eine Familienhospizfreistellung unter sinngemäßer Anwendung von § 51 NÖ LBG, LGBl. 2100, zu gewähren.
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