§ 43 § 43
In Kraft seit 17. August 2021
Up-to-date
DPL 1972
Gliederung
Die Bestimmungen des § 48 NÖ LBG über die Freistellung zur Wiederherstellung und Erhaltung der Gesundheit finden auf Beamte nach diesem Gesetz sinngemäß Anwendung..
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