§ 30g § 30g
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
(1) Die §§ 30b bis 30f sind auf Beamte mit spezifischen staatlichen Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, insbesondere bei der Erfüllung von Aufgaben im Katastrophenschutzdienst insoweit nicht anzuwenden, als die Besonderheiten dieser Tätigkeiten einer Anwendung dieser Bestimmungen zwingend entgegenstehen.
(2) Für Beamte, die in Betrieben im Sinne des Art. 21 Abs. 2 B-VG beschäftigt sind, gelten die §§ 30 Abs. 1 bis 3, 30b bis 30e und 30f Abs. 1 und 2 nicht.
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