§ 30d § 30d
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
DPL 1972
Gliederung
Nach Beendigung der Tagesdienstzeit ist dem Beamten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.
§ 30b DPL 1972 · DPL 1972 · Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972
§ 30b § 30b
…Kontinuität des Dienstes zu gewährleisten, insbesondere zur Betreuung oder Beaufsichtigung von Personen in Heimen, wenn dem betroffenen Beamten in der Folge eine Ruhezeit ( § 30d ) verlängert wird. Die Ruhezeit ist um das Ausmaß zu verlängern, um das der verlängerte Dienst 13 Stunden überstiegen hat. (3) Die Wochendienstzeit darf innerhalb eines…
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