DPL 1972
Gliederung
II. TEIL Dienstverhältnis
6. Abschnitt Pflichten des Beamten
§ 30d § 30d
Nach Beendigung der Tagesdienstzeit ist dem Beamten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden