DPL 1972
Gliederung
II. TEIL Dienstverhältnis
6. Abschnitt Pflichten des Beamten
§ 28 § 28
Die Bestimmung des § 29 NÖ LBG, LGBl. 2100, findet auf Beamte dieses Gesetzes sinngemäß Anwendung.
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