DPL 1972
Gliederung
Der Austritt kann ohne Angaben von Gründen erklärt werden. Diese Erklärung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Die Auflösung des Dienstverhältnisses aus dem Grund des § 22 Abs. 1 Z 5 ist dem Austritt gleichzuhalten.
§ 49 DPL 1972 · DPL 1972 · Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972
§ 49 § 49
…ein strafgerichtliches Verfahren wegen gerichtlich strafbarer Handlungen, die mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht sind, oder ein Disziplinarverfahren anhängig ist. Durch den Austritt ( § 23 ) oder die Entlassung ( § 25 ) des Beamten erlischt der Anspruch auf die Jubiläumsbelohnung. Bei Verhängung einer anderen Disziplinarstrafe ( § 95 in Verbindung mit § 174…
§ 80 § 80
…§ 19 ist der Bemessung der Abfertigung der volle Monatsbezug zugrunde zu legen. (8) Die Landesregierung kann außerdem bei einem Austritt des Beamten gemäß § 23 aus familiären Gründen, zur Schaffung einer privaten Existenz und in sonstigen berücksichtigungswürdigen Fällen eine Abfertigung im Höchstausmaß der nach Abs. 3 zustehenden gewähren. (9) Die…
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