§ 23 § 23
In Kraft seit 30. Januar 2018
Up-to-date
Der Austritt kann ohne Angaben von Gründen erklärt werden. Diese Erklärung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Die Auflösung des Dienstverhältnisses aus dem Grund des § 22 Abs. 1 Z 5 ist dem Austritt gleichzuhalten.
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