§ 19a § 19a
In Kraft seit 30. Januar 2024
Up-to-date
Die Bestimmung des § 26 NÖ LBG, LGBl. 2100, findet auf Beamte dieses Gesetzes sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass im § 26 Abs. 8 anstelle des Ausdruckes „Sonstige besoldungsrechtliche Ansprüche“ der Ausdruck „Nebengebühren“ tritt.
DPL 1972 · Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972
§ 19a § 19a
…§ 19a Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes mit Freistellung Die Bestimmung des § 26 NÖ LBG, LGBl. 2100, findet auf Beamte dieses Gesetzes sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung…
§ 21 § 21
…spätestens 3 Monate vor der beabsichtigten Inanspruchnahme einzubringen. Dies gilt auf Verlangen der Dienstbehörde sinngemäß, wenn eine Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes mit Freistellung gemäß § 19a beantragt wird.…
Rückverweise