§ 180 § 180
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
Dem Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes gebührt in jedem Kalenderjahr ein Erholungsurlaub in folgendem Ausmaß:
1. ab der Gehaltsstufe 1 264 Stunden
und
2. ab der Gehaltsstufe 11 280 Stunden
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