(1) Der Beamte kann von der Landesregierung bei mindestens durchschnittlicher Beurteilung befördert werden:
a) durch die vorzeitige Einreihung in eine höhere Gehaltsstufe seiner Dienstklasse oder
b) durch Ernennung auf einen Dienstposten der nächsthöheren Dienstklasse seiner Verwendungsgruppe.
(2) Der Beamte kann gemäß Abs. 1 lit.a in jeder Dienstklasse höchstens um drei Gehaltsstufen befördert werden.
(3) Für Beamte folgender Verwendungsgruppen kann eine Beförderung in eine angeführte nächsthöhere Dienstklasse ihrer Verwendungsgruppe frühestens nach zwei Jahren erfolgen, die sie in der höchsten Gehaltsstufe der niedrigeren Dienstklasse verbracht haben:
| Verwendungsgruppen: | höhere Dienstklasse: |
| E, K 1 , K 2 , K 3 | II, III |
| D, K 4 , K 5 , C, K 6 | II, III, IV |
| B, K 7 | III, IV |
| A, K 8 |
(4) Die Beförderung des Beamten ist unzulässig, solange er vom Dienst enthoben ist, gegen ihn ein Disziplinarverfahren oder ein strafgerichtliches Verfahren im Sinne des § 8 Abs. 2 lit.c anhängig ist; dies gilt nicht bei der Fortsetzung eines Disziplinarverfahrens auf Grund einer nur vom Beschuldigten erhobenen Beschwerde.
DPL 1972 · Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972
§ 17 § 17
…4. Abschnitt Maßnahmen während des Dienstverhältnisses § 17 Beförderung (1) Der Beamte kann von der Landesregierung bei mindestens durchschnittlicher Beurteilung befördert werden: a) durch die vorzeitige Einreihung in eine höhere Gehaltsstufe seiner Dienstklasse…
§ 18 § 18
…bisherigen Dienstzweig nachzukommen, ohne andererseits überhaupt dienstunfähig zu werden. Hiebei ist Voraussetzung, daß er dem Dienst im neuen Dienstzweig gesundheitlich gewachsen ist. (5) § 17 Abs. 4 gilt für die Überstellung in einen höheren Dienstzweig sinngemäß.…
§ 64 § 64
…§ 64 Bezüge bei Beförderung (1) Der Beamte wird, wenn seine Beförderung gemäß § 17 Abs. 1 lit.a erfolgt ist, in die entsprechende Gehaltsstufe seiner Dienstklasse, wenn seine Beförderung gemäß § 17 Abs. 1 lit.b erfolgt ist…
§ 65 § 65
…neuen Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte. Bei der Überstellung eines Beamten in eine Verwendungsgruppe ohne Dienstklassen sind die in der bisherigen Verwendungsgruppe erfolgten Beförderungen gemäß § 17 Abs. 1 lit. a nicht zu berücksichtigen. (2) Bei der Überstellung eines Beamten gemäß Abs. 1 oder eines Beamten der Verwendungsgruppe B…
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