(1) Die im § 12 genannten Zeiträume werden durch die Anrechnung ein Teil der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit. Diese Anrechnung wirkt für das Ausmaß der Abfertigung, für die Begründung des Anspruches auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse sowie für das Ausmaß des Ruhe- und Versorgungsgenusses, sofern in diesem Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
(2) Die Bestimmungen über die Anrechnung von Zeiträumen für den Ruhe-(Versorgungs-)genuß gelten nur für die Vollbeschäftigung; bei teilweiser Beschäftigung richtet sich das Ausmaß der Anrechnung nach dem Umfang der Tätigkeit.
(3) Die Anrechnung wird mit dem Tage der Versetzung bzw. des Übertrittes in den Ruhestand (zeitlichen Ruhestand), des Todes oder des Abgängigwerdens wirksam.
DPL 1972 · Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972
§ 1 § 1
…5, 7, 9, 12, 13, 14, 15 Abs. 1, Abs. 2 lit.b, c, d, sowie Abs. 3 bis 7, §§ 16, 17, 18, 30, 30a bis 30g, 40, 41, 42, 42a, 43, 59, 60, 63, 64, 65, 66, 66a und 71 sowie aller Bestimmungen, nach welchen…
§ 16 § 16
…§ 16 Allgemeine Bestimmungen über die Anrechnung von Zeiträumen für den Ruhe-(Versorgungs-)genuß (1) Die im § 12 genannten Zeiträume werden durch die Anrechnung ein…
§ 76b § 76b
…in Abs. 3 bis Abs. 9 festgelegten Maßgaben ermittelt. (2) Erreichen die im bestehenden Dienstverhältnis in Vollbeschäftigung zurückgelegten Dienstzeiten zusammen mit den angerechneten Zeiten (§ 16 Abs. 2) das für den vollen Ruhegenuß erforderliche Gesamtausmaß nicht, sind die in Teilbeschäftigung zurückgelegten Dienstzeiten und angerechneten Zeiten wie folgt hinzuzuzählen. Zunächst ist das…
§ 80f § 80f
…Anzahl der entfertigten Monate ist vom Beamten zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihm glaubhaft zu machen. (2) Die §§ 16 Abs. 2 und 76b Abs. 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich das Ausmaß der Anrechnung bei teilweiser Beschäftigung nach den für die Vollbeschäftigung…
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