§ 140 § 140
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
Die §§ 99 bis 127 des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG), LGBl. 2100, finden auf Beamte nach diesem Gesetz sinngemäße Anwendung.
§ 69 DPL 1972 · DPL 1972 · Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972
§ 69 § 69
…Nebengebühren (1) Nebengebühren sind: 1. Gebühren aus Anlaß von Dienstverrichtungen außerhalb der Dienststelle, Dienstzuteilungen und Versetzungen (Reisegebühren § 140 ); 2. Zuschüsse zu den Reisekosten des Beamten von der Wohnung zur Dienststelle (Fahrtkostenzuschuß § 171 ); 3. Entschädigungen für einen sonstigen in Ausübung des Dienstes erwachsenden…
Rückverweise