Die §§ 99 bis 127 des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG), LGBl. 2100, finden auf Beamte nach diesem Gesetz sinngemäße Anwendung.
DPL 1972 · Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972
§ 140 § 140
…VIII. TEIL Landes-Reisegebührenvorschrift § 140 Die §§ 99 bis 127 des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG), LGBl. 2100, finden auf Beamte nach diesem Gesetz sinngemäße Anwendung. …
§ 69 § 69
…§ 69 Nebengebühren (1) Nebengebühren sind: 1. Gebühren aus Anlaß von Dienstverrichtungen außerhalb der Dienststelle, Dienstzuteilungen und Versetzungen (Reisegebühren § 140); 2. Zuschüsse zu den Reisekosten des Beamten von der Wohnung zur Dienststelle (Fahrtkostenzuschuß § 171); 3. Entschädigungen für einen sonstigen in Ausübung des Dienstes erwachsenden…
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