§ 14 § 14 — DPL 1972
Auf Antrag des Beamten des Aktivstandes ist für nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erstattete Zeiten zur Anrechnung für die Bemessung des Ruhe-(Versorgungs-)genusses der seinerzeit empfangene Erstattungsbetrag als besonderer Pensionsbeitrag an das Land zu leisten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Gehaltsklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an den Beamten bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist vom Beamten zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages vom ihm glaubhaft zu machen.
§ 21 DPL 1972 · DPL 1972 · Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972
§ 21 § 21
…Karenzurlaubes; 5. Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld oder Sonderwochengeld nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften sowie 6. nach § 12 Abs. 5 oder § 14 nachgekaufte Zeiten (ausgenommen Schul- und Studienzeiten sowie Zeiten vor der Vollendung des 18. Lebensjahres). Eine doppelte Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig. (8) Ein…
§ 14 § 14
…§ 14 Erstattete Zeiten Auf Antrag des Beamten des Aktivstandes ist für nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erstattete Zeiten zur Anrechnung für die Bemessung des Ruhe-(Versorgungs-)genusses…
§ 37 § 37
…Der Anzeigepflicht unterliegen insbesondere der Wechsel der Wohnung, die Änderung des Familienstandes, jede Veränderung seiner Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit, der Nachweis der Begünstigung nach § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl.Nr. 721/1988, sowie alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung des Kinderzuschusses…
§ 13 § 13
…2 lit.a letzter Halbsatz für den Ruhe-(Versorgungs-)genuß anzurechnen. In diesen Fällen ist der auf diese Zeiten entfallende Erstattungsbetrag als besonderer Pensionsbeitrag (§ 14) an das Land zu leisten.…
Rückverweise