§ 125 § 125 — DPL 1972
(1) Die Prüfungen sind, soweit in der Dienstzweigeordnung nichts anderes bestimmt ist, von Prüfungssenaten abzuhalten. Die Prüfungssenate sind vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bilden.
(2) Jeder Prüfungssenat hat aus dem Vorsitzenden der Prüfungskommission oder einem seiner Stellvertreter und aus mindestens zwei Prüfungskommissären zu bestehen.
§ 125 DPL 1972 · DPL 1972 · Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972
§ 125 § 125
…§ 125 (1) Die Prüfungen sind, soweit in der Dienstzweigeordnung nichts anderes bestimmt ist, von Prüfungssenaten abzuhalten. Die Prüfungssenate sind vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bilden. (2…
§ 123 § 123
…er nicht verschuldet hat, außerstande, am festgesetzten Tage zur Prüfung zu erscheinen, diese fortzusetzen oder zu beenden, so hat der Vorsitzende des Prüfungssenates (§ 125) auf Ansuchen des Prüfungswerbers die Ablegung oder die Fortsetzung der Prüfung an einem späteren Tage, wenn dies jedoch nicht möglich ist, zum nächsten Prüfungstermin, zu…
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