§ 125 § 125
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
(1) Die Prüfungen sind, soweit in der Dienstzweigeordnung nichts anderes bestimmt ist, von Prüfungssenaten abzuhalten. Die Prüfungssenate sind vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bilden.
(2) Jeder Prüfungssenat hat aus dem Vorsitzenden der Prüfungskommission oder einem seiner Stellvertreter und aus mindestens zwei Prüfungskommissären zu bestehen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden