§ 122 § 122
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
(1) Der Beamte hat die Zulassung zur Prüfung bei der hiefür eingerichteten Prüfungskommission schriftlich zu beantragen.
(2) Wird dem Prüfungswerber in der Prüfungsvorschrift die Wahl zwischen mehreren Fachgebieten eingeräumt, so ist das gewählte Fachgebiet in dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung anzuführen.
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