Ergibt sich aus den Besonderheiten eines Dienstzweiges die Notwendigkeit, einen Vorbereitungskurs einzurichten, so können in den Prüfungsvorschriften nähere Bestimmungen über seine Einrichtung, Leitung und Durchführung, über die Zulassung, die Gegenstände und die Dauer erlassen werden.
DPL 1972 · Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972
§ 121 § 121
…§ 121 Ergibt sich aus den Besonderheiten eines Dienstzweiges die Notwendigkeit, einen Vorbereitungskurs einzurichten, so können in den Prüfungsvorschriften nähere Bestimmungen über seine Einrichtung, Leitung und Durchführung…
§ 126 § 126
…Themen notwendigen Behelfe festzulegen sind. Die Benützung anderer Behelfe ist nicht zulässig. (3) In den Fällen, in denen der Prüfung ein Vorbereitungskurs vorangeht (§ 121), kann in der Prüfungsvorschrift vorgesehen werden, daß das Thema der schriftlichen Prüfung vom Vortragenden dieses Lehrganges bestimmt wird. (4) Hat ein Prüfungskommissär die Überzeugung gewonnen…
Rückverweise