Art. 7 Artikel VII
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
DPL 1972
Gliederung
XII. TEIL Schluß- und Übergangsbestimmungen
Art. 7 Artikel VII
(1) Die gemäß § 7 Abs. 4 Z 2 (Zeit als Entwicklungshelfer) eintretende Verbesserung der Einstufung ist für einen Beamten, der sich am 1. Februar 1984 im Dienststand befindet, mit diesem Tag festzustellen, wenn er einen Antrag bis 31. Dezember 1985 stellt.
(2) Wird ein Antrag nach dem 31. Dezember 1985 gestellt, so ist die Verbesserung mit dem auf die Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten zuzuerkennen.
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