LandesrechtNiederösterreichLandesesetzeDienstpragmatik der Landesbeamten 1972Art. 28

Art. 28

In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date

Für Beamte des Dienstzweiges Nr. 19, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der DPL-Novelle 1999 den Amtstitel “Forstinspektor der NÖ Landesregierung” führen, bleibt dieser Amtstitel weiterhin bestehen.

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