Art. 25 Artikel XXV
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
DPL 1972
Gliederung
XII. TEIL Schluß- und Übergangsbestimmungen
Art. 25 Artikel XXV
§ 76 Abs. 8 bis 10 ist nicht auf Beamte, die sich bei Inkrafttreten dieser Bestimmungen (DPL-Novelle 1996) bereits im dauernden Ruhestand befinden, und deren Hinterbliebene anzuwenden.
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