Art. 21 Artikel XXI
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
DPL 1972
Gliederung
XII. TEIL Schluß- und Übergangsbestimmungen
Art. 21 Artikel XXI
Auf Beamte, die
1. vor dem 1. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zum Land eingetreten und
2. seither ohne Unterbrechung in einem Dienstverhältnis oder in mehreren Dienstverhältnissen zum Land gestanden
sind, sind die Regelungen des
über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden