Art. 21
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
Auf Beamte, die
1. vor dem 1. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zum Land eingetreten und
2. seither ohne Unterbrechung in einem Dienstverhältnis oder in mehreren Dienstverhältnissen zum Land gestanden
sind, sind die Regelungen des § 7 über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden