Art. 19 Artikel XIX
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
DPL 1972
Gliederung
XII. TEIL Schluß- und Übergangsbestimmungen
Art. 19 Artikel XIX
Auf Beamte, die vor dem 1. Mai 1995 bereits in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich standen, ist § 15 Abs. 2 lit.b in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
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