Art. 18 Artikel XVIII
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
DPL 1972
Gliederung
XII. TEIL Schluß- und Übergangsbestimmungen
Art. 18 Artikel XVIII
Waren die Voraussetzungen des § 84 Abs. 4 bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung erfüllt, gebührt dem früheren Ehegatten ein Versorgungsgenuß nur auf Antrag. Wird der Antrag binnen 3 Monaten nach Inkrafttreten gestellt, besteht der Anspruch ab diesem Zeitpunkt, sonst mit dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt der Versorgungsgenuß von diesem Tag an.
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