Art. 14
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
Für Beamte der Dienstzweige 24 (Medizinisch-technischer Fachdienst), 40 (Krankenpflegefachdienst), 41 (Hebammendienst), 42 (Psychiatrischer Krankenpflegefachdienst) und 44 (Pflegefachdienst an den Landespflegeheimen), die sich am 1. Juli 1990 bereits im dauernden Ruhestand befinden, bleibt die zuletzt ermittelte Ruhegenußbemessungsgrundlage aufrecht. Dies gilt für die Versorgungsgenüsse der Hinterbliebenen solcher Beamten sinngemäß.
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