Art. 13
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
Art. 13 — DPL 1972
Beamte des Dienstzweiges 24 sind berechtigt, abweichend von den mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes für diesen Dienstzweig vorgesehenen Amtstitel weiterhin ihre bisherigen Amtstitel zu führen.
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