Art. 13 Artikel XIII
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
DPL 1972
Gliederung
XII. TEIL Schluß- und Übergangsbestimmungen
Art. 13 Artikel XIII
Beamte des Dienstzweiges 24 sind berechtigt, abweichend von den mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes für diesen Dienstzweig vorgesehenen Amtstitel weiterhin ihre bisherigen Amtstitel zu führen.
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