(1) Die gemäß § 7 Abs. 4 Z 3 (schulische Fachausbildung beim Dienstzweig 27, Fürsorgedienst) eintretende Verbesserung der Einstufung ist für einen Beamten, der sich am 1. März 1985 im Dienststand befunden hat, mit diesem Tag festzustellen, wenn er einen Antrag bis 31. Dezember 1988 stellt.
(2) Die gemäß § 7 Abs. 4 Z 6 (neu) lit.d und e eintretende Verbesserung der Einstufung ist für einen Beamten, der sich am 1. August 1986 im Dienststand befunden hat, mit diesem Tag festzustellen, wenn er einen Antrag bis 31. Dezember 1988 stellt.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder 2 nach dem 31. Dezember 1988 gestellt, so ist die Verbesserung mit dem auf die Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten zuzuerkennen.
DPL 1972 · Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972
Art. 12
Artikel XII (1) Die gemäß § 7 Abs. 4 Z 3 (schulische Fachausbildung beim Dienstzweig 27, Fürsorgedienst) eintretende Verbesserung der Einstufung ist für einen Beamten, der sich am 1. März 1985 im Dienststand befunden hat, mit diesem Tag festzustellen, wenn er einen Antrag bis 31. Dezember 1988 stel…
§ 3 § 3
…ihrer wirtschaftlichen und beruflichen Interessen zu Vereinigungen zusammenzuschließen, denen die Vertretung dieser Interessen gegenüber dem Dienstgeber obliegt (Koalitionsrecht), darf von den Vorgesetzten nicht beeinträchtigt werden (Art. 12 des Staatsgrundgesetzes, RGBl.Nr. 142/1867, Vereinsgesetz 1951, BGBl. Nr. 233/1951; Übereinkommen (Nr. 87) über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des…
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