§ 13 § 13*)Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen
In Kraft seit 14. September 2021
Up-to-date
(1) Für bestehende Ausschließlichkeitsvereinbarungen, die nach dem 31. Dezember 2003, aber vor Inkrafttreten von LGBl.Nr. 57/2021 geschlossen worden sind, gelten der § 8 Abs. 2 vorletzter Satz und Abs. 3 letzter Satz in der Fassung LGBl.Nr. 57/2021 sinngemäß.
(2) Am 17. Juli 2013 bestehende Ausschließlichkeitsvereinbarungen, die nicht unter die Ausnahmen des § 8 Abs. 2 oder 3 fallen, enden mit Vertragsablauf bzw. spätestens am 18. Juli 2043.
*) Fassung LGBl. Nr. 44/2013, 47/2015, 57/2021
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