DO 1994
Gliederung
8. Abschnitt Disziplinarrecht
§ 97a Sonstige Einstellung des Disziplinarverfahrens
Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn
1. die Disziplinaranzeige vom Disziplinaranwalt zurückgelegt wird oder
2. das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.
Im Fall der Z 1 ist § 97 Abs. 3 anzuwenden.
§ 97a DO 1994 · DO 1994 · Dienstordnung 1994
§ 97a Sonstige Einstellung des Disziplinarverfahrens
…§ 97a. Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn 1. die Disziplinaranzeige vom Disziplinaranwalt zurückgelegt wird oder 2. das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet. Im Fall der…
§ 94 Suspendierung
…gesetzlichen Verzugszinsen nachzuzahlen. (8) Wurde das Disziplinarverfahren zur Gänze aus den Gründen des § 97 Abs. 1 eingestellt, gilt es gemäß § 97a Z 1 als zur Gänze eingestellt oder wird der Beamte von allen Anschuldigungspunkten freigesprochen, sind dem Beamten neben den infolge der Kürzung einbehaltenen Beträgen…
§ 14 VGW-DRG · VGW-DRG · Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz
§ 14 Disziplinarverfahren
…97 Abs. 1 DO 1994 genannten Gründe für die Einstellung des Disziplinarverfahrens sind auch in Disziplinarverfahren nach diesem Gesetz zu beachten. § 97a Z 1 DO 1994 gilt mit der Maßgabe, dass das Absehen der Disziplinaranwältin oder des Disziplinaranwalts von der Fortführung des Disziplinarverfahrens ( § 12 Abs. 5 ) als Einstellung…
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