§ 97a Sonstige Einstellung des Disziplinarverfahrens
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn
1. die Disziplinaranzeige vom Disziplinaranwalt zurückgelegt wird oder
2. das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.
Im Fall der Z 1 ist § 97 Abs. 3 anzuwenden.
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